Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Dem Gesuchsteller ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten. 5.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 25. September 2000 Im Namen der Anklagekammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: