Bei dieser Sachlage erscheint die Eidgenössische Untersuchungsrichterin nicht mehr als unvoreingenommen und es ist die Befürchtung des Gesuchstellers nachvollziehbar, dass die Ermittlungen nicht mehr mit der notwendigen Objektivität geführt würden. Es kann offen bleiben, inwieweit auch die in der Rechtsverweigerungsbeschwerde am Vorgehen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin im Verfahren geübte Kritik und die gegen sie eingereichte Strafanzeige den Anschein der Befangenheit begründen könnten. 5.- a) Das Ausstandsbegehren ist aus diesen Gründen gutzuheissen.