Gegebenenfalls wäre eine solche mittels Pressemitteilung zu veröffentlichen und nicht im Rahmen einer Plauderei mit Redaktoren zu erörtern. Unverhältnismässig war zudem, den Angeschuldigten der Lüge zu bezichtigen, was tendenziell auf eine Vorverurteilung hinauslief. Bei dieser Sachlage erscheint die Eidgenössische Untersuchungsrichterin nicht mehr als unvoreingenommen und es ist die Befürchtung des Gesuchstellers nachvollziehbar, dass die Ermittlungen nicht mehr mit der notwendigen Objektivität geführt würden.