Nun kann es zwar durchaus geboten sein, persönlichkeitsverletzenden Gerüchten entgegenzutreten, wie dies die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in ihrer Presseorientierung vom 10. Juli 2000 getan hat, als sie erklärte, der Tatvorwurf gegenüber Fred Schreier lasse sich nicht aufrechterhalten. Es finden sich indessen keine Anhaltspunkte - und werden von der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin auch nicht geltend gemacht -, dass im Kontext eine öffentliche Entlastung bestimmter Personen angebracht gewesen wäre. Gegebenenfalls wäre eine solche mittels Pressemitteilung zu veröffentlichen und nicht im Rahmen einer Plauderei mit Redaktoren zu erörtern.