Mit der abschliessenden Bemerkung, die Angaben der Schweizer Militärs vor Ort gründlich überprüft und keinen Widerspruch festgestellt zu haben und von deren Wahrheitsgehalt überzeugt zu sein, stellte sie nicht nur diesen Personen ein Undenklichkeitszeugnis aus, sondern bezichtigte indirekt den Angeschuldigten der Lüge. Nun kann es zwar durchaus geboten sein, persönlichkeitsverletzenden Gerüchten entgegenzutreten, wie dies die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in ihrer Presseorientierung vom 10. Juli 2000 getan hat, als sie erklärte, der Tatvorwurf gegenüber Fred Schreier lasse sich nicht aufrechterhalten.