Eidgenössische Untersuchungsrichterin in diesem Zusammenhang getan hat. Damit verkannte sie die Grenzen ihrer Informationsaufgabe. Offensichtlich unverhältnismässig war zudem, es nicht beim allgemeinen Hinweis auf die Auffälligkeit des Bauobjektes bewenden zu lassen, sondern zudem ungefragt Spekulationen über ein mögliches Bordell - unter Hinweis auf die frühere Tätigkeit der Ehefrau des Angeschuldigten und deren Schwester - nachzuschieben. Damit lieferte die Untersuchungsrichterin von sich aus zum Nachteil der betroffenen Personen skandalträchtiges "Lesefutter", was einen nicht leicht zu nehmenden Fehler darstellt.