Ausnahmsweise kann es angezeigt sein, an die Öffentlichkeit zu treten, wenn es etwa gilt, falschen schwer wiegenden Gerüchten entgegenzutreten. Von solchen Fällen abgesehen, kann namentlich bei publizitätsträchtigen Fällen ein legitimes Bedürfnis der Öffentlichkeit bestehen, über den Stand der Untersuchung informiert zu werden, namentlich wenn das Verfahren lange dauert. Dabei sind aber immer der Persönlichkeitsschutz und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Bedenken erweckt schon das Vorgehen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, sich vorbehaltlos auf einen ausgiebigen Fragenkatalog der Redaktoren einer Zeitung einzulassen.