Es komme hinzu, dass die Gesuchsgegnerin ihm schon mehrmals verboten habe zu wiederholen, er habe im Auftrag seiner Vorgesetzten gehandelt; er dürfe zwar lügen, nicht aber ehrenwerte Personen so schwer belasten. Der Gesuchsteller verweist zudem auf eine durch die Gesuchsgegnerin am 10. Juli 2000 im Bundeshaus durchgeführte Pressekonferenz, deren wesentlicher Inhalt darin bestanden habe darzulegen, dass bisher keine Anhaltspunkte für strafbares Verhalten von Personen weder aus dem Militärbereich noch aus der Verwaltung entdeckt worden seien.