Zu weiteren Fragen nach der Glaubwürdigkeit der verschiedenen Versionen antwortete sie, sie möchte hier keine Bewertungen abgeben; sie könne nur feststellen, dass sie unter anderem auch die Angaben der Schweizer Offiziere vor Ort gründlich habe überprüfen können, keinen Widerspruch festgestellt habe und von deren Wahrheitsgehalt überzeugt sei. Mit dieser Darstellung, so der Gesuchsteller, stelle die Gesuchsgegnerin als Tatsache dar, dass die Schweizer Offiziere die Wahrheit gesagt hätten; seine Version hingegen werde als falsch hingestellt. Es komme hinzu, dass die Gesuchsgegnerin ihm schon mehrmals verboten habe zu wiederholen, er habe im Auftrag seiner Vorgesetzten gehandelt;