Die mangelhafte Berücksichtigung von Rekursentscheiden erweckte den Eindruck, der Untersuchungsrichter empfinde ein Akteneinsichtsgesuch der geschädigten Anzeigerin als lästig und er lehne eine Einvernahme des Hauptbeschuldigten von vornherein ab; er habe durch die Untersuchungsführung den Anschein vermittelt, dass er nicht bereit sei, den belastenden Tatsachen gleichermassen nachzugehen wie den entlastenden, sondern sich zu früh darauf festgelegt habe, dass dem Hauptbeschuldigten ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (unveröffentlichter BGE vom 9. Juli 1998 i.S. X. gegen Y., E. 3e).