Die Befangenheit des Untersuchungsrichters wurde in einem Fall auch auf Grund der Art und Weise der Untersuchungsführung bejaht: Die mangelhafte Berücksichtigung von Rekursentscheiden erweckte den Eindruck, der Untersuchungsrichter empfinde ein Akteneinsichtsgesuch der geschädigten Anzeigerin als lästig und er lehne eine Einvernahme des Hauptbeschuldigten von vornherein ab;