gegen F., E. 2c). Eine gegen den Untersuchungsrichter eingereichte Strafanzeige begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit, wenn die Strafanzeige ausschliesslich im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Untersuchungsrichters erhoben wird (unveröffentlichter BGE vom 28. November 1991 i.S. S. und S. gegen B., E. 3d: Strafanzeige wegen rechtswidriger Anordnung einer Hausdurchsuchung). Die Befangenheit des Untersuchungsrichters wurde in einem Fall auch auf Grund der Art und Weise der Untersuchungsführung bejaht: