Bejaht wurde die Befangenheit des Präsidenten eines Kollegialgerichts, der die Anklageschrift geraume Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung der Presse ausgehändigt, ohne Beizug des Beschuldigten einen Augenschein vorgenommen und insbesondere gegenüber der Presse in einem Interview erklärt hatte, der objektive Sachverhalt sei weitgehend klargestellt und auf Grund von Urkunden belegbar (unveröffentlichter BGE vom 2. April 1987 i.S. H.