Beschwerde vermögen keine Befangenheit des Untersuchungsrichters zu begründen, wenn sich diese nicht gegen die Person des Beschuldigten richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (unveröffentlichter BGE vom 17. November 1992 i.S. C. gegen Chambre d'accusation du Tribunal cantonal du canton de Fribourg, E. 2b). Auch scherzhafte Äusserungen des Untersuchungsrichters genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen ( BGE 116 Ia 14, E. 6).