Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde etwa die Befangenheit eines Untersuchungsrichters bejaht, der einerseits mehrfach Einvernahmen durchgeführt hat, ohne den Beschuldigten und dessen Verteidiger darüber zu orientieren oder ohne ihnen rechtzeitig den Einvernahmetermin bekannt zu geben, und andererseits wiederholt in Missachtung von Verfahrensvorschriften oder ohne triftigen Grund dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger die Akteneinsicht teilweise verweigerte (unveröffentlichter BGE vom 5. Juli 2000 i.S. A. gegen Tribunal cantonal du canton de Valais). Ungeschickte Äusserungen gegenüber der Presse über den Ausgang einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erhobene