Andererseits ist einzuräumen, dass im Einzelfall zwischen dem Beschuldigten und dem Untersuchungsrichter Spannungen auftreten können und der Beschuldigte Tatsachen vorzubringen vermag, welche das Misstrauen in die Unbefangenheit des Richters objektiv rechtfertigen. Eine gewisse Gefahr der Befangenheit besteht insbesondere, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist bzw. ein abgelegtes Geständnis widerruft sowie bei lang dauernden Strafuntersuchungen; in diesen Fällen sind deshalb an die Ablehnbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen und ein Ausstandsgrund anzunehmen, wenn objektive Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters bestehen (vgl. BGE 104 Ia 271 E. 3a).