bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende - vorläufige - Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 3. April 1997 i.S. N. gegen Eidg. Untersuchungsrichter, E. 4b). Andererseits ist einzuräumen, dass im Einzelfall zwischen dem Beschuldigten und dem Untersuchungsrichter Spannungen auftreten können und der Beschuldigte Tatsachen vorzubringen vermag, welche das Misstrauen in die Unbefangenheit des Richters objektiv rechtfertigen.