es genügt der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit (vgl. BGE 126 I 68 E. 3; 115 V 257 E. 5a). Im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte darf eine Befangenheit insbesondere im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin angenommen werden. Es kann sich in Fällen mit grosser Publizität in jedem Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Untersuchungsrichter bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch seine persönliche - auf Grund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete - Meinung offen legt.