Nach der Rechtsprechung ist der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen. Dabei kann es nicht auf das subjektive Empfinden der den Ablehnungsgrund anrufenden Partei ankommen. An den Nachweis der Befangenheit dürfen, da sie einen inneren Zustand betrifft, allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Dass tatsächlich Befangenheit besteht, ist nicht verlangt; es genügt der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit (vgl. BGE 126 I 68 E. 3; 115 V 257 E. 5a).