Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). b) Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit, dass die Eidgenössische Untersuchungsrichterin befangen sei. c) Gemäss Art. 23 lit. c OG kann u.a. ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung ist der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen.