Auch in der Ergänzung der Beschwerde vom 27. Juli 2000 wird allein Kritik am Vorgehen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin geübt und kein konkretes Rechtsbegehren gestellt. c) Das Begehren um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ist angesichts der Gutheissung des Ausstandsbegehrens (siehe unten E. 4) insoweit gegenstandslos geworden, als es sich nicht mehr gegen die Eidgenössische Untersuchungsrichterin, die in den Ausstand zu treten hat, richten kann. d) Aus demselben Grund kann offen gelassen werden, ob die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde allenfalls als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen wäre. 3.- a) Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten gemäss Art.