(Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3), ist nicht einzutreten, da sie ausschliesslich unbestimmte künftige Amtshandlungen betreffen. Dies ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP nicht zulässig, denn es werden weder bereits erfolgte, noch konkrete anstehende Amtshandlungen angefochten. Auch in der Ergänzung der Beschwerde vom 27. Juli 2000 wird allein Kritik am Vorgehen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin geübt und kein konkretes Rechtsbegehren gestellt.