2.- a) Soweit der Beschwerdeführer mit seiner ersten Eingabe den Erlass einer vorsorglichen Verfügung (Verzicht auf vorgesehene Befragung) verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Eine Beschwerde gegen die Amtshandlung der Ansetzung einer Zeugeneinvernahme im Sinne von Art. 214 ff. BStP - welcher ausnahmsweise durch den Präsidenten der Anklagekammer die aufschiebende Wirkung zugesprochen werden könnte - hat der Gesuchsteller in jener Eingabe nicht erhoben. b) Auf die Anträge, der Beschwerdegegnerin seien bestimmte Anweisungen zu erteilen (Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3), ist nicht einzutreten, da sie ausschliesslich unbestimmte künftige Amtshandlungen betreffen.