Bellasi der Anklagekammer des Bundesgerichts festzustellen, dass die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in seiner Sache befangen sei. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin hat innert der ihr gemäss ihrem Antrag vom 1. September 2000 bis zum 11. September 2000 (peremptorisch) erstreckten Frist keine Vernehmlassung eingereicht. D.- Am 1. September 2000 reichte Dino Bellasi gegen die Eidgenössische Untersuchungsrichterin Monique Saudan Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Ehre ein. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: ____________________________________ 1.- Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Eingaben sind diese im selben Urteil zu beurteilen.