Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragt (innert der ihr auf Antrag des Verteidigers erstreckten Frist) mit Vernehmlassung vom 16. August 2000, die Beschwerde abzuweisen, soweit sie durch die inzwischen angebotene Akteneinsicht nicht gegenstandslos geworden sei. In seiner Replik vom 28. August 2000 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hat innert der ihr dafür eingeräumten Frist keine Duplik eingereicht. C.- Mit Gesuch vom 22./bzw. 30. ("definitive Fassung") August 2000 beantragt Dino Bellasi der Anklagekammer des Bundesgerichts festzustellen, dass die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in seiner Sache befangen sei.