{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-36-2000_2000-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=18.09.2000&to_date=07.10.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=186&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2000-8G-36-2000&number_of_ranks=283", "Checksum": "859885315591d3b8675a5d6a545679d9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.36/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.09.2000 8G.36/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 25.09.2000 8G.36/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 25.09.2000 8G.36/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 19:23:57", "Checksum": "0adddaa791b9d1d76735da29f82f2c87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.09.2000 8G.36/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nEbenfalls auf eine unangebrachte Beweiswürdigung liess sich die Untersuchungsrichterin ein, indem sie gegenüber den Redaktoren die gleichzeitige Anwesenheit dreier hoher Militärpersonen mit dem Angeschuldigten in Graz mit dem Hinweis auf eine Zeugeneinvernahme und unter summarischer Angabe von deren Inhalt als Zufall bezeichnete und \"hundertprozentig\" ausschloss, dass die Militärs auf dem Bauplatz des Angeschuldigten waren.\nMit der abschliessenden Bemerkung, die Angaben der Schweizer Militärs vor Ort gründlich überprüft und keinen Widerspruch festgestellt zu haben und von deren Wahrheitsgehalt überzeugt zu sein, stellte sie nicht nur diesen Personen ein Undenklichkeitszeugnis aus, sondern bezichtigte indirekt den Angeschuldigten der Lüge. Nun kann es zwar durchaus geboten sein, persönlichkeitsverletzenden Gerüchten entgegenzutreten, wie dies die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in ihrer Presseorientierung vom 10. Juli 2000 getan hat, als sie erklärte, der Tatvorwurf gegenüber Fred Schreier lasse sich nicht aufrechterhalten. Es finden sich indessen keine Anhaltspunkte - und werden von der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin auch nicht geltend gemacht -, dass im Kontext eine öffentliche Entlastung bestimmter Personen angebracht gewesen wäre. Gegebenenfalls wäre eine solche mittels Pressemitteilung zu veröffentlichen und nicht im Rahmen einer Plauderei mit Redaktoren zu erörtern. Unverhältnismässig war zudem, den Angeschuldigten der Lüge zu bezichtigen, was tendenziell auf eine Vorverurteilung hinauslief.\nBei dieser Sachlage erscheint die Eidgenössische Untersuchungsrichterin nicht mehr als unvoreingenommen und es ist die Befürchtung des Gesuchstellers nachvollziehbar, dass die Ermittlungen nicht mehr mit der notwendigen Objektivität geführt würden. Es kann offen bleiben, inwieweit auch die in der Rechtsverweigerungsbeschwerde am Vorgehen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin im Verfahren geübte Kritik und die gegen sie eingereichte Strafanzeige den Anschein der Befangenheit begründen könnten.\n5.- a) Das Ausstandsbegehren ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Die Anklagekammer wird die in Frage stehende Voruntersuchung einem der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zur Weiterbearbeitung zuweisen.\nb) Mit diesem Ausgang des Verfahrens ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, gegenstandslos geworden.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n__________________________________\n1.- Das Ausstandsbegehren gegen die Eidgenössische Untersuchungsrichterin Monique Saudan wird gutgeheissen.\n2.- Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten.\n3.- Es werden keine Kosten erhoben.\n4.- Dem Gesuchsteller ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten.\n5.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\n--------- Lausanne, 25. September 2000\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}