{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-36-2000_2000-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=18.09.2000&to_date=07.10.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=186&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2000-8G-36-2000&number_of_ranks=283", "Checksum": "859885315591d3b8675a5d6a545679d9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.36/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.09.2000 8G.36/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 25.09.2000 8G.36/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 25.09.2000 8G.36/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 19:23:57", "Checksum": "0adddaa791b9d1d76735da29f82f2c87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.09.2000 8G.36/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n\n4.- a) Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren zur Hauptsache mit einem schriftlichen Interview, welches die Gesuchsgegnerin dem \"Sonntagsblick\" gewährt hat. Dabei ging es u.a. um die Behauptung des Gesuchstellers, in Graz/A im Auftrag seiner Vorgesetzten eine Liegenschaft als \"sicheres Haus\" für den Nachrichtendienst gekauft und hierfür auftragsgemäss die bei der Nationalbank bezogenen Gelder verwendet zu haben. Die beiden Redaktoren hatten die Gesuchsgegnerin gefragt, ob nicht die Grösse des Hauses und dessen strategisch günstige Lage für seine Version eines geheimen Stützpunktes spreche. Darauf antwortete diese, ob sie wirklich fänden, dass ein Haus in einem Gebiet, wo jeder jeden kenne und wo jedes fremde Auto, das nicht in die Gegend gehöre, auffalle, strategisch gut liege; nach Angabe des Bürgermeisters habe man im Dorf - wo man über die frühere Tätigkeit von Frau Bellasi und deren Schwester gewusst habe - befürchtet, es könnte ein Bordell entstehen.\nDamit habe die Gesuchsgegnerin ihn in die Nähe der Zuhälterei und der Prostitution gerückt, obwohl aktenmässig belegt sei, dass er Geld in die Beratungsfirma seiner Ehefrau investiert habe, damit diese ihren Lebensunterhalt mit einer anderen Beschäftigung verdienen könne. Weiter hatten die Redaktoren die Gesuchsgegnerin gefragt, ob es Zufall gewesen sei, dass zur gleichen Zeit, als der Angeschuldigte das fragliche Bauland gekauft habe, drei hohe Militärs im selben Hotel wie dieser in Graz logiert hätten und ob sie ausschliessen könne, dass diese nicht auf seinem Bauplatz gewesen seien.\nDie Gesuchsgegnerin antwortete, sie könne dies auf Grund der Aussagen eines Obersten hundertprozentig ausschliessen; es handle sich um einen Zufall. Zu weiteren Fragen nach der Glaubwürdigkeit der verschiedenen Versionen antwortete sie, sie möchte hier keine Bewertungen abgeben; sie könne nur feststellen, dass sie unter anderem auch die Angaben der Schweizer Offiziere vor Ort gründlich habe überprüfen können, keinen Widerspruch festgestellt habe und von deren Wahrheitsgehalt überzeugt sei.\nMit dieser Darstellung, so der Gesuchsteller, stelle die Gesuchsgegnerin als Tatsache dar, dass die Schweizer Offiziere die Wahrheit gesagt hätten; seine Version hingegen werde als falsch hingestellt. Es komme hinzu, dass die Gesuchsgegnerin ihm schon mehrmals verboten habe zu wiederholen, er habe im Auftrag seiner Vorgesetzten gehandelt; er dürfe zwar lügen, nicht aber ehrenwerte Personen so schwer belasten.\nDer Gesuchsteller verweist zudem auf eine durch die Gesuchsgegnerin am 10. Juli 2000 im Bundeshaus durchgeführte Pressekonferenz, deren wesentlicher Inhalt darin bestanden habe darzulegen, dass bisher keine Anhaltspunkte für strafbares Verhalten von Personen weder aus dem Militärbereich noch aus der Verwaltung entdeckt worden seien. Nach eigener Darstellung der Gesuchsgegnerin sei die Pressekonferenz durchgeführt worden, um etwas zu den verdächtigten Personen aus dem VBS zu sagen und nicht zu ihm als Beschuldigtem. Damit habe sie sich indessen gleichzeitig zu seinen Ungunsten geäussert.\nDes Weiteren wolle die Gesuchsgegnerin seine Vermögenswerte versteigern lassen, bevor ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege. Darunter befänden sich nicht nur die ohnehin dem VBS gehörende Waffensammlung und einzelne Gegenstände, zu deren Versteigerung er seine Einwilligung gegeben habe, sondern praktisch all seine Vermögenswerte.\nb) Die Eidgenössische Voruntersuchung ist grundsätzlich geheim. Ausnahmsweise kann es angezeigt sein, an die Öffentlichkeit zu treten, wenn es etwa gilt, falschen schwer wiegenden Gerüchten entgegenzutreten.\nVon solchen Fällen abgesehen, kann namentlich bei publizitätsträchtigen Fällen ein legitimes Bedürfnis der Öffentlichkeit bestehen, über den Stand der Untersuchung informiert zu werden, namentlich wenn das Verfahren lange dauert. Dabei sind aber immer der Persönlichkeitsschutz und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren.\nBedenken erweckt schon das Vorgehen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, sich vorbehaltlos auf einen ausgiebigen Fragenkatalog der Redaktoren einer Zeitung einzulassen. Dabei ging es nicht nur um Fragen über den Stand der Untersuchung, wie etwa nach dem Verbleib der noch fehlenden Millionen und weshalb erst acht Monate nach Auffliegen der Affäre in Österreich ermittelt werde, sondern auch um persönliche Einschätzungen der Untersuchungsrichterin, ob nicht Grösse und Lage des Hauses für die Version des Angeschuldigten sprächen, zumal sich gleichzeitig mit dem Angeschuldigten hohe Schweizer Militärs, darunter ein ehemaliger Geheimdienstler, in Graz aufgehalten hätten. Es kann nun nicht Sache des Untersuchungsrichters sein, gegenüber Dritten und für die Öffentlichkeit bestimmte Beweise zu würdigen und sich auf eine Diskussion darüber einzulassen, wie dies die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in diesem Zusammenhang getan hat. Damit verkannte sie die Grenzen ihrer Informationsaufgabe. Offensichtlich unverhältnismässig war zudem, es nicht beim allgemeinen Hinweis auf die Auffälligkeit des Bauobjektes bewenden zu lassen, sondern zudem ungefragt Spekulationen über ein mögliches Bordell - unter Hinweis auf die frühere Tätigkeit der Ehefrau des Angeschuldigten und deren Schwester - nachzuschieben.\nDamit lieferte die Untersuchungsrichterin von sich aus zum Nachteil der betroffenen Personen skandalträchtiges \"Lesefutter\", was einen nicht leicht zu nehmenden Fehler darstellt."}