{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-36-2000_2000-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=18.09.2000&to_date=07.10.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=186&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2000-8G-36-2000&number_of_ranks=283", "Checksum": "859885315591d3b8675a5d6a545679d9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.36/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.09.2000 8G.36/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 25.09.2000 8G.36/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 25.09.2000 8G.36/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 19:23:57", "Checksum": "0adddaa791b9d1d76735da29f82f2c87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.09.2000 8G.36/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nAn den Nachweis der Befangenheit dürfen, da sie einen inneren Zustand betrifft, allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Dass tatsächlich Befangenheit besteht, ist nicht verlangt; es genügt der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit (vgl.\nBGE 126 I 68 E. 3;\n115 V 257 E. 5a).\nIm Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte darf eine Befangenheit insbesondere im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin angenommen werden. Es kann sich in Fällen mit grosser Publizität in jedem Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Untersuchungsrichter bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch seine persönliche - auf Grund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass der Untersuchungsrichter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende - vorläufige - Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 3. April 1997 i.S. N. gegen Eidg. Untersuchungsrichter, E. 4b).\nAndererseits ist einzuräumen, dass im Einzelfall zwischen dem Beschuldigten und dem Untersuchungsrichter Spannungen auftreten können und der Beschuldigte Tatsachen vorzubringen vermag, welche das Misstrauen in die Unbefangenheit des Richters objektiv rechtfertigen.\nEine gewisse Gefahr der Befangenheit besteht insbesondere, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist bzw. ein abgelegtes Geständnis widerruft sowie bei lang dauernden Strafuntersuchungen; in diesen Fällen sind deshalb an die Ablehnbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen und ein Ausstandsgrund anzunehmen, wenn objektive Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters bestehen (vgl.\nBGE 104 Ia 271 E. 3a).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde etwa die Befangenheit eines Untersuchungsrichters bejaht, der einerseits mehrfach Einvernahmen durchgeführt hat, ohne den Beschuldigten und dessen Verteidiger darüber zu orientieren oder ohne ihnen rechtzeitig den Einvernahmetermin bekannt zu geben, und andererseits wiederholt in Missachtung von Verfahrensvorschriften oder ohne triftigen Grund dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger die Akteneinsicht teilweise verweigerte (unveröffentlichter BGE vom 5. Juli 2000 i.S. A. gegen Tribunal cantonal du canton de Valais). Ungeschickte Äusserungen gegenüber der Presse über den Ausgang einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erhobene Beschwerde vermögen keine Befangenheit des Untersuchungsrichters zu begründen, wenn sich diese nicht gegen die Person des Beschuldigten richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (unveröffentlichter BGE vom 17. November 1992 i.S. C. gegen Chambre d'accusation du Tribunal cantonal du canton de Fribourg, E. 2b). Auch scherzhafte Äusserungen des Untersuchungsrichters genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen (\nBGE 116 Ia 14, E. 6). Bejaht wurde die Befangenheit des Präsidenten eines Kollegialgerichts, der die Anklageschrift geraume Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung der Presse ausgehändigt, ohne Beizug des Beschuldigten einen Augenschein vorgenommen und insbesondere gegenüber der Presse in einem Interview erklärt hatte, der objektive Sachverhalt sei weitgehend klargestellt und auf Grund von Urkunden belegbar (unveröffentlichter BGE vom 2. April 1987 i.S. H.\ngegen F., E. 2c). Eine gegen den Untersuchungsrichter eingereichte Strafanzeige begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit, wenn die Strafanzeige ausschliesslich im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Untersuchungsrichters erhoben wird (unveröffentlichter BGE vom 28. November 1991 i.S. S. und S. gegen B., E. 3d: Strafanzeige wegen rechtswidriger Anordnung einer Hausdurchsuchung). Die Befangenheit des Untersuchungsrichters wurde in einem Fall auch auf Grund der Art und Weise der Untersuchungsführung bejaht: Die mangelhafte Berücksichtigung von Rekursentscheiden erweckte den Eindruck, der Untersuchungsrichter empfinde ein Akteneinsichtsgesuch der geschädigten Anzeigerin als lästig und er lehne eine Einvernahme des Hauptbeschuldigten von vornherein ab; er habe durch die Untersuchungsführung den Anschein vermittelt, dass er nicht bereit sei, den belastenden Tatsachen gleichermassen nachzugehen wie den entlastenden, sondern sich zu früh darauf festgelegt habe, dass dem Hauptbeschuldigten ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (unveröffentlichter BGE vom 9. Juli 1998 i.S. X. gegen Y., E. 3e)."}