{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-36-2000_2000-09-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=18.09.2000&to_date=07.10.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=186&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-09-2000-8G-36-2000&number_of_ranks=283", "Checksum": "859885315591d3b8675a5d6a545679d9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.36/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.09.2000 8G.36/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 25.09.2000 8G.36/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 25.09.2000 8G.36/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 19:23:57", "Checksum": "0adddaa791b9d1d76735da29f82f2c87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.09.2000 8G.36/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n[AZA 3]\n8G.36/2000/hev\n8G.39/2000\nANKLAGEKAMMER\n*************************\n25. September 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Corboz, Präsident der\nAnklagekammer, Bundesrichter Nay, Raselli und Gerichtsschreiber Küng.\n---------\nIn Sachen\nDino Bellasi, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern, Gesuchsteller/Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30, Bern,\ngegen\nEidgenössische Untersuchungsrichterin, Gesuchs-/Beschwerdegegnerin,\nbetreffend\nRechtsverweigerung; Ausstand (Art. 99 BStP); hat sich ergeben:\nA.- Gestützt auf einen Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 25. November 1999 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 13. Dezember 1999 eine Voruntersuchung gegen Dino Bellasi, ehemaliger Beamter im Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der mehrfachen Geldwäscherei. Gleichzeitig eröffnete sie in dieser Sache eine Voruntersuchung gegen Fred Schreier, Chef strategischer Nachrichtendienst im VBS, wegen des Verdachts der mehrfachen ungetreuen Amtsführung. Mit Verfügung vom 1. September 2000 dehnte die Eidgenössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung auf Felix Feller aus wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zu Betrug sowie der Geldwäscherei und Hehlerei.\nB.- Mit \"Rechtsverweigerungsbeschwerde\" vom 18. Juli 2000 beantragt Dino Bellasi der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Eidgenössische Untersuchungsrichterin anzuweisen, ihm bzw. seinem Verteidiger umgehend Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren; weiter sei sie anzuweisen, ihn bzw. seinen Verteidiger künftig an sämtlichen Untersuchungshandlungen teilnehmen zu lassen und ihm die Termine frühzeitig bekannt zu geben, bzw. diese mit ihm abzusprechen; schliesslich sei sie anzuweisen, ihn bzw. seinen Verteidiger künftig laufend über den aktuellen Stand des Verfahrens durch Zustellung von Kopien zu informieren. Mit \"Ergänzung\" vom 27. Juli 2000 beanstandet der Verteidiger von Dino Bellasi, dass er zu kurzfristig zu einer Einvernahme eingeladen worden sei.\nDie Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragt (innert der ihr auf Antrag des Verteidigers erstreckten Frist) mit Vernehmlassung vom 16. August 2000, die Beschwerde abzuweisen, soweit sie durch die inzwischen angebotene Akteneinsicht nicht gegenstandslos geworden sei.\nIn seiner Replik vom 28. August 2000 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hat innert der ihr dafür eingeräumten Frist keine Duplik eingereicht.\nC.- Mit Gesuch vom 22./bzw. 30. (\"definitive Fassung\") August 2000 beantragt Dino Bellasi der Anklagekammer des Bundesgerichts festzustellen, dass die Eidgenössische Untersuchungsrichterin in seiner Sache befangen sei.\nDie Eidgenössische Untersuchungsrichterin hat innert der ihr gemäss ihrem Antrag vom 1. September 2000 bis zum 11. September 2000 (peremptorisch) erstreckten Frist keine Vernehmlassung eingereicht.\nD.- Am 1. September 2000 reichte Dino Bellasi gegen die Eidgenössische Untersuchungsrichterin Monique Saudan Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Ehre ein.\nDie Anklagekammer zieht in Erwägung:\n____________________________________\n1.- Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Eingaben sind diese im selben Urteil zu beurteilen.\n2.- a) Soweit der Beschwerdeführer mit seiner ersten Eingabe den Erlass einer vorsorglichen Verfügung (Verzicht auf vorgesehene Befragung) verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Eine Beschwerde gegen die Amtshandlung der Ansetzung einer Zeugeneinvernahme im Sinne von Art. 214 ff. BStP - welcher ausnahmsweise durch den Präsidenten der Anklagekammer die aufschiebende Wirkung zugesprochen werden könnte - hat der Gesuchsteller in jener Eingabe nicht erhoben.\nb) Auf die Anträge, der Beschwerdegegnerin seien bestimmte Anweisungen zu erteilen (Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3), ist nicht einzutreten, da sie ausschliesslich unbestimmte künftige Amtshandlungen betreffen. Dies ist im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP nicht zulässig, denn es werden weder bereits erfolgte, noch konkrete anstehende Amtshandlungen angefochten.\nAuch in der Ergänzung der Beschwerde vom 27. Juli 2000 wird allein Kritik am Vorgehen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin geübt und kein konkretes Rechtsbegehren gestellt.\nc) Das Begehren um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ist angesichts der Gutheissung des Ausstandsbegehrens (siehe unten E. 4) insoweit gegenstandslos geworden, als es sich nicht mehr gegen die Eidgenössische Untersuchungsrichterin, die in den Ausstand zu treten hat, richten kann.\nd) Aus demselben Grund kann offen gelassen werden, ob die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde allenfalls als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen wäre.\n3.- a) Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG).\nb) Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit, dass die Eidgenössische Untersuchungsrichterin befangen sei.\nc) Gemäss Art. 23 lit. c OG kann u.a. ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung ist der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen. Dabei kann es nicht auf das subjektive Empfinden der den Ablehnungsgrund anrufenden Partei ankommen."}