6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn eine Beschlagnahme der mit dem "Pubsystem" erwirtschafteten Lizenzerträge zulässig wäre, könnte nur ein Teil der Gewinne beschlagnahmt werden (act. 1 S. 12). Die von ihr dazu eingereichte Beilage 2 ist jedoch nicht sehr aussagekräftig. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Gewinn aus dem "Pubsystem" tatsächlich nur rund 178'000 US-Dollar betragen hat. 7. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt die Kammer: