S. 11/12). Diese Ausführungen betreffen zur Hauptsache die Frage, ob sich jemand, der für ein in der Schweiz in öffentlichen Lokalen angebotenes und illegales Internetcasino die Software geliefert hat, strafbar gemacht haben könnte. Da dies angesichts von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG - wonach auch strafbar ist, wer "Spieleinrichtungen beschafft" - jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, braucht sich die Anklagekammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit nicht weiter zu befassen.