Sie macht jedoch geltend, dies gelte nicht für den Hersteller der Software, die den Betrieb des Online-Casinos ermögliche. Mit der blossen Erteilung einer Nutzungslizenz für die von der Beschwerdeführerin vertriebene Software an einen in der Schweiz operierenden Casinobetreiber, von dem die Beschwerdeführerin zudem habe annehmen dürfen, dass er über eine Bewilligung verfüge, liege keine Tätigkeit vor, die einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise, um eine örtliche Zuständigkeit zu begründen (act. 1 S. 11/12).