4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, inwiefern gegen sie ein Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG bestehe (act. 1 S. 10/11). Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführerin wird gemäss der angefochtenen Verfügung ausdrücklich vorgeworfen, sie habe die von AX.________ und B.X.________ betriebenen Internetspielbanken mit Software beliefert, deren Support sichergestellt und sich dafür entschädigen lassen (S. 2). Dass der Beschlagnahmeverfügung, die nur summarisch begründet werden muss, nicht zu entnehmen ist, aus welchen Umständen sich der Verdacht auf diese Handlungen ergibt, ist nicht zu beanstanden.