3. Die Beschwerdeführerin rügt, in den abgeschlossenen Verfahren gegen AX.________ und B.X.________ sei keine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet worden. Dies könne nun nicht mehr nachgeholt werden, denn die Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin müsse ihre Grundlage in einem Verfahren gegen diese selber haben (act. 1 S. 10). Sie verkennt damit, dass auch gegen sie selber eine Strafuntersuchung eingeleitet worden ist. Folglich ist ihre Rüge offensichtlich unbegründet.