Es könnte sich bei der Software somit tatsächlich um einen wesentlichen Bestandteil der Spielbank gehandelt haben. Dies kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geprüft werden. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG "Spieleinrichtungen beschafft" haben könnte. Die genannte Behauptung der Beschwerdeführerin trifft noch aus einem anderen Grund nicht zu. Neben dem Webseitensystem existiert noch ein so genanntes "Pubsystem", bei welchem in einem öffentlichen Lokal eine Konsole mit den vom Casinobetreiber angebotenen Spielen installiert wird. AX.________ und B.X.__