Die ESBK bringt in ihrer Stellungnahme dagegen vor, die von der Beschwerdeführerin gelieferte Back-Office-Software, bei der es sich um einen unabdingbaren Bestandteil einer virtuellen Spielbank handle, sei auf Servern in der Schweiz gespeichert worden (act. 4 S. 3 Ziff. 8). Dieser Serverstandort wird von der Beschwerdeführerin im zweiten Schriftenwechsel nicht in Abrede gestellt, und sie anerkennt, dass die von ihr zur Verfügung gestellte Software die Verwaltung der einzelnen Spielerkonti vereinfacht (act. 8 S. 6/7). Es könnte sich bei der Software somit tatsächlich um einen wesentlichen Bestandteil der Spielbank gehandelt haben.