2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Software sei auf einem Gaming-Server von AX.________ und B.X.________ installiert worden, der sich an einem Ort in Kanada befinde, wo der Betrieb von lizenzierten Online-Casinos legal sei. Das Webseitensystem sei nicht von der Schweiz aus betrieben worden, in welchem Land es folglich von vornherein keinen strafrechtlichen Anknüpfungspunkt gebe (act. 1 S. 8-10). Die ESBK bringt in ihrer Stellungnahme dagegen vor, die von der Beschwerdeführerin gelieferte Back-Office-Software, bei der es sich um einen unabdingbaren Bestandteil einer virtuellen Spielbank handle, sei auf Servern in der Schweiz gespeichert worden (act.