Es ist nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dem Sachrichter vorzugreifen, indem bereits heute die Handlungen, aus denen die sichergestellten Werte herrühren, abschliessend beurteilt werden. Die Anklagekammer hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist ( BGE 124 IV 313 E. 4; 120 IV 365 E. 1c).