1. Vom untersuchenden Beamten sind Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen ( Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Im Gegensatz zur materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar, die dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreift. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der Vermögenswerte oder einem Dritten.