C. Die Firma Z.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 3. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung der ESBK vom 26. Februar 2003 sei aufzuheben und die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto seien freizugeben (act. 1). Die ESBK beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2003, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 25. März und 1. April 2003 an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10). Die Kammer zieht in Erwägung: