{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-33-2003_2003-04-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=72&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-04-2003-8G-33-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "2e694657756afe42330dfbe4992362cc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.33/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.04.2003 8G.33/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.04.2003 8G.33/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.04.2003 8G.33/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:21:18", "Checksum": "e0ffe44d8cdb048e3d4c58121ea1d37a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.04.2003 8G.33/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\n3.\nDie Beschwerdeführerin rügt, in den abgeschlossenen Verfahren gegen AX.________ und B.X.________ sei keine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet worden. Dies könne nun nicht mehr nachgeholt werden, denn die Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin müsse ihre Grundlage in einem Verfahren gegen diese selber haben (act. 1 S. 10).\nSie verkennt damit, dass auch gegen sie selber eine Strafuntersuchung eingeleitet worden ist. Folglich ist ihre Rüge offensichtlich unbegründet.\n4.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, inwiefern gegen sie ein Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG bestehe (act. 1 S. 10/11).\nAuch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführerin wird gemäss der angefochtenen Verfügung ausdrücklich vorgeworfen, sie habe die von AX.________ und B.X.________ betriebenen Internetspielbanken mit Software beliefert, deren Support sichergestellt und sich dafür entschädigen lassen (S. 2). Dass der Beschlagnahmeverfügung, die nur summarisch begründet werden muss, nicht zu entnehmen ist, aus welchen Umständen sich der Verdacht auf diese Handlungen ergibt, ist nicht zu beanstanden.\n5.\nIn ihren weiteren Ausführungen anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass beim \"Pubsystem\" die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bezüglich des Casinobetreibers grundsätzlich gegeben sei. Sie macht jedoch geltend, dies gelte nicht für den Hersteller der Software, die den Betrieb des Online-Casinos ermögliche. Mit der blossen Erteilung einer Nutzungslizenz für die von der Beschwerdeführerin vertriebene Software an einen in der Schweiz operierenden Casinobetreiber, von dem die Beschwerdeführerin zudem habe annehmen dürfen, dass er über eine Bewilligung verfüge, liege keine Tätigkeit vor, die einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise, um eine örtliche Zuständigkeit zu begründen (act. 1 S. 11/12).\nDiese Ausführungen betreffen zur Hauptsache die Frage, ob sich jemand, der für ein in der Schweiz in öffentlichen Lokalen angebotenes und illegales Internetcasino die Software geliefert hat, strafbar gemacht haben könnte. Da dies angesichts von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG - wonach auch strafbar ist, wer \"Spieleinrichtungen beschafft\" - jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, braucht sich die Anklagekammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit nicht weiter zu befassen.\n6.\nSchliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn eine Beschlagnahme der mit dem \"Pubsystem\" erwirtschafteten Lizenzerträge zulässig wäre, könnte nur ein Teil der Gewinne beschlagnahmt werden (act. 1 S. 12). Die von ihr dazu eingereichte Beilage 2 ist jedoch nicht sehr aussagekräftig. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Gewinn aus dem \"Pubsystem\" tatsächlich nur rund 178'000 US-Dollar betragen hat.\n7.\nDie Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. April 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}