{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-33-2003_2003-04-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=72&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-04-2003-8G-33-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "2e694657756afe42330dfbe4992362cc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.33/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.04.2003 8G.33/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.04.2003 8G.33/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.04.2003 8G.33/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:21:18", "Checksum": "e0ffe44d8cdb048e3d4c58121ea1d37a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.04.2003 8G.33/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.33/2003 /kra\nUrteil vom 9. April 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nFirma Z.________,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Fankhauser, Zeltweg 44, Postfach, 8032 Zürich,\ngegen\nEidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.\nGegenstand\nBeschlagnahme,\nAK-Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 26. Februar 2003.\nSachverhalt:\nA.\nAX.________ und B.X.________ betrieben vom 1. April bis 15. September 2000 zwei illegale Internetcasinos. Sie wurden deswegen durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) am 25. April 2002 rechtskräftig verurteilt.\nDer Firma Z.________ in Vaduz wird vorgeworfen, sie habe die von AX.________ und B.X.________ betriebenen Internetspielbanken mit Software beliefert und deren Support sichergestellt. Dafür habe sie einen Kaufpreis von 220'000 US-Dollar verrechnet und sich zu 25 Prozent an den in den virtuellen Spielcasinos erzielten Nettospielerträgen beteiligt. In Rechnung gestellt habe die Firma Z.________ in der Zeit von 1. April bis 31. August 2000 insgesamt über 1,8 Millionen US-Dollar für Lizenz- und Unterhaltsgebühren.\nGegen die Firma Z.________ wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 952.0) eröffnet. Die ESBK prüft, ob die Firma Z.________ gegen das SBG verstossen habe und ob Geld einzuziehen sei.\nB.\nMit Verfügung vom 26. Februar 2003 sperrte die ESBK das auf die Firma Z.________ lautende Konto Nr. ... bei der UBS AG in Zug und beschlagnahmte die darauf liegenden Vermögenswerte. Die Verfügung wurde der Firma Z.________ am 28. Februar 2003 zugestellt.\nC.\nDie Firma Z.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 3. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung der ESBK vom 26. Februar 2003 sei aufzuheben und die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto seien freizugeben (act. 1).\nDie ESBK beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2003, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4).\nIm zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 25. März und 1. April 2003 an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nVom untersuchenden Beamten sind Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (\nArt. 46 Abs. 1 lit. b VStrR). Im Gegensatz zur materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar, die dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreift. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der Vermögenswerte oder einem Dritten. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Anklagekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Es ist nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dem Sachrichter vorzugreifen, indem bereits heute die Handlungen, aus denen die sichergestellten Werte herrühren, abschliessend beurteilt werden. Die Anklagekammer hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist (\nBGE 124 IV 313 E. 4;\n120 IV 365 E. 1c).\n2.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Software sei auf einem Gaming-Server von AX.________ und B.X.________ installiert worden, der sich an einem Ort in Kanada befinde, wo der Betrieb von lizenzierten Online-Casinos legal sei. Das Webseitensystem sei nicht von der Schweiz aus betrieben worden, in welchem Land es folglich von vornherein keinen strafrechtlichen Anknüpfungspunkt gebe (act. 1 S. 8-10).\nDie ESBK bringt in ihrer Stellungnahme dagegen vor, die von der Beschwerdeführerin gelieferte Back-Office-Software, bei der es sich um einen unabdingbaren Bestandteil einer virtuellen Spielbank handle, sei auf Servern in der Schweiz gespeichert worden (act. 4 S. 3 Ziff. 8). Dieser Serverstandort wird von der Beschwerdeführerin im zweiten Schriftenwechsel nicht in Abrede gestellt, und sie anerkennt, dass die von ihr zur Verfügung gestellte Software die Verwaltung der einzelnen Spielerkonti vereinfacht (act. 8 S. 6/7). Es könnte sich bei der Software somit tatsächlich um einen wesentlichen Bestandteil der Spielbank gehandelt haben. Dies kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geprüft werden. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG \"Spieleinrichtungen beschafft\" haben könnte.\nDie genannte Behauptung der Beschwerdeführerin trifft noch aus einem anderen Grund nicht zu. Neben dem Webseitensystem existiert noch ein so genanntes \"Pubsystem\", bei welchem in einem öffentlichen Lokal eine Konsole mit den vom Casinobetreiber angebotenen Spielen installiert wird. AX.________ und B.X.________ haben ihre Casinos nicht nur im Webseitensystem angeboten, sondern liessen im Kanton Tessin in mehreren öffentlichen Lokalen Konsolen installieren, mittels welchen der Zugang zu ihrem Online-Casino ermöglicht wurde (act. 1 S. 7). Folglich liegt ein Anknüpfungspunkt im Kanton Tessin vor (s. dazu unten E. 5).\n"}