__ zwar angedroht habe, er werde sein Opfer töten, dass es jedoch "weltfremd" wäre, aus solchen "Sprüchen" einen Tötungsvorsatz zu konstruieren (Gesuch S. 4 Ziff. 4). Damit verkennt der Gesuchsteller, dass B.________ nicht nur Drohungen ausgestossen hat, sondern mit erheblicher Vehemenz daran ging, seine Drohungen wahr zu machen. Da ein Tötungsversuch nicht ausgeschlossen werden kann und damit die schwerste Tat, die einem Mittäter zur Last gelegt wird, im Kanton Bern begangen worden sein soll, ist das Gesuch abzuweisen. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Das Gesuch wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________, B._____