___ in seiner grosser Wut und Aufregung weiter mit dem gefährlichen Zusatzlenkradschloss auf das bereits niedergeschlagene und verletzte Opfer eingeschlagen hätte, wenn er durch A.________ nicht daran gehindert worden wäre. Bei dieser Sachlage fällt ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch in Betracht, was nach der konstanten Praxis der Anklagekammer genügt, um bei der Bestimmung des Gerichtsstandes darauf abzustellen. Der Gesuchsteller verweist in diesem Zusammenhang nur darauf, dass B.________ zwar angedroht habe, er werde sein Opfer töten, dass es jedoch "weltfremd" wäre, aus solchen "Sprüchen" einen Tötungsvorsatz zu konstruieren (Gesuch S. 4 Ziff.