Wie es sich mit der Qualifikation des Raubes verhält, kann offen bleiben, weil auf Grund der vorliegenden Unterlagen ein Tötungsversuch nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei sind die Aussagen von Bedeutung, die A.________ noch am 16. November 2001 vor der Kantonspolizei machte. Er sagte wörtlich aus: "Bevor ich richtig anhalten konnte, hatte "D". ________ (d.h. B.________) einen der Schwarzen mit dem Lenkerschloss niedergeschlagen. Ich konnte nicht mehr verhindern, dass er ihn auf den Kopf schlug ... "D". ________ wollte noch mehr auf den Schwarzen einschlagen, ich hielt ihn davon ab. Der zweite Schlag traf mich am linken Handgelenk ... "D".