StGB in Frage. Da sich somit der Ort der schwersten Tat im Kanton Bern befinde, seien dessen Behörden berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle Taten zu verfolgen und zu beurteilen. Beide Parteien sind sich im Übrigen einig, dass ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht in Frage kommt. b) Es ist im vorliegenden Verfahren demnach nur zu prüfen, ob Art. 140 Ziff. 3 StGB oder der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung auf die Tat vom 16. November 2001 Anwendung finden können. Wie es sich mit der Qualifikation des Raubes verhält, kann offen bleiben, weil auf Grund der vorliegenden Unterlagen ein Tötungsversuch nicht ausgeschlossen werden kann.