1 StGB). 2.- a) Der Gesuchsteller anerkennt, dass in Bezug auf den Vorfall vom 16. November 2001 ein Raub vorliegen könnte. Da dieser Vorfall der gleichen Strafdrohung wie der gewerbsmässige Diebstahl unterliege und die Strafuntersuchung zuerst im Kanton Solothurn angehoben worden sei, seien die Behörden dieses Kantons für alle Vorfälle zuständig. Die Gesuchsgegnerin vertritt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber die Auffassung, in Bezug auf den Vorfall vom 16. November 2001 komme nicht nur ein gewöhnlicher Raub, sondern sowohl eine versuchte Tötung als auch ein besonders gefährlicher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB in Frage.