Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2002 sinngemäss, das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern sei abzuweisen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: 1.- Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der andern Taten zuständig. Sind die strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Art. 350 Ziff. 1 StGB). 2.- a)