Zu einer Einigung kam es nicht. B.- Der Generalprokurator des Kantons Bern wendet sich mit Eingabe vom 26. März 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Solothurn seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung gegen A.________, B.________ und Konsorten durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2002 sinngemäss, das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern sei abzuweisen.