Es bestehe mithin eine Diskrepanz von rund 100'000 Franken. Nachdem sich die Äusserungen des Gesuchsgegners und diejenigen von B.________ von Befragung zu Befragung geändert hätten und zwei weitere Beschuldigte noch weitgehend ungeständig seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner mehr als 900'000 Franken erhalten habe oder zumindest über den Verbleib der Anteile der anderen Beschuldigten Auskunft geben könnte. Für den Fall, dass er aus der Haft entlassen würde, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit bereits bekannten oder mit allfälligen, bisher noch nicht identifizierten Beteiligten absprechen und dass er weitere Beweismittel vernichten könnte.